(2) Haustaufen finden nur in begründeten Ausnahmefällen statt. Darüber entscheiden nach Möglichkeit Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer gemeinsam.
(3) Taufen in Notfällen können alle Kirchenmitglieder vollziehen, z.B. in Krankenhäusern das Krankenhauspersonal, wenn der Klinikpfarrer oder die -pfarrerin nicht erreichbar ist. Solche Taufen sollen – wenn möglich – in Gegenwart christli-cher Zeugen geschehen. Sie sind umgehend dem zuständigen Pfarramt zu melden.
(4) Alle vollzogenen Taufen werden im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde betet für den Täufling, seine Eltern, Patinnen und Paten. Für eine Taufe in Notfällen kann auch eine Danksagung gehalten werden.
(Textauszug aus den "Leitlinien kirchlichen Lebens")