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Suche nach Leben - Taufe - Regelungen

Bedenken gegen eine Taufe, Ablehnung und Beschwerde

(1) Die Entscheidung, ob eine Taufe gewährt oder versagt werden soll, trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer in seelsorgerlicher Verantwortung. Sie oder er berät sich dabei unter Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht mit dem Kirchenvorstand. Gegen die Entscheidung der Pfarrerin oder des Pfarrers, die Taufe nicht zu vollziehen, können die Eltern bzw. Sorgeberechtigten oder der religionsmündige Täufling nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen. Die Superintendentin oder der Superintendent prüft, ob die Taufe aus nach dieser Ordnung zulässigen Gründen abgelehnt wurde.

(2) Kommt die Superintendentin oder der Superintendent zu der Überzeugung, dass die Taufe dennoch vollzogen werden kann, so schafft sie oder er die Voraussetzung, dass die Taufe stattfinden kann.

(Textauszug aus den "Leitlinien kirchlichen Lebens")