(2) Soll die Taufe von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen werden, ist entsprechend gliedkirchlichem Recht ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die in Ziffer 8 genannt sind.
(3) Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. Die zuständige Kirchengemeinde ist zu benachrichtigen. Über die vollzogene Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt; sie kann im Stammbuch beurkundet werden.
(Textauszug aus den "Leitlinien kirchlichen Lebens")