(2) Mindestens einer der Ehepartner gehört der evangelischen Kirche an (siehe auch Kriterien für den Umgang mit Nichtmitgliedern).
(3) Die standesamtliche Eheschließung des Paares nach staatlichem Recht ist nachweislich rechtsgültig vollzogen.
(4) Es bestehen keine gravierenden seelsorgerlichen Bedenken gegen das Zustandekommen der Ehe und den Umgang der Ehepartner miteinander. Diese können z. B. darin begründet sein, dass das Paar Vereinbarungen getroffen hat, die dem christlichen Eheverständnis widersprechen.
(Textauszug aus den "Leitlinien kirchlichen Lebens")