Es müssten sich jedoch auch die Landeskirchen fragen lassen, welche Aufgaben in welchem Bereich am besten zu erledigen seien. Der Visitations- und Aufsichtsbezirk eines Bischofs habe eine andere Größe als der sinnvolle administrative Zuständigkeitsbereich einer landeskirchlichen Verwaltung, erläuterte Landesbischof Friedrich. Er halte es daher für richtig, „dass wir in Bayern die Ämter der ,zweiten Ebene‘ statt früher als Kreisdekan nun als Regionalbischof bezeichnen“. Hier seien bischöfliche Aufgaben wahrzunehmen und das sei in der Kommunikation nach außen bedeutsam. Andererseits seien diese Zuständigkeitsbereiche keine geeignete Größe, um zentrale Verwaltungsaufgaben und kirchenpolitische Grundsatzfragen wahrzunehmen. In der Perspektivkommission der EKD werde darüber nachgedacht, dass sich Landeskirchen zusammenschließen sollten. Dies könnte aus Gründen der Verwaltungsvereinheitlichung und -konzentration zweckmäßig sein. Aus der Sicht des Leitenden Bischof der VELKD wäre es „sehr gut, wenn in der kirchenrechtlichen Wissenschaft Vor- und Nachteile solcher Kooperationen und mögliche rechtliche Formen einmal genauer unter die Lupe genommen werden könnten“. In diesem Zusammenhang würdigte Dr. Friedrich das VELKD-Symposium „als Ort der Begegnung von kirchenrechtlicher Wissenschaft und kirchlicher Praxis“.
Veränderungen ergäben sich aber auch auf der Gemeindeebene. Wenn die Zahl der Pfarrstellen zurückgehe, müsse das System in seinen unterschiedlichen rechtlichen Bezügen erneuert werden. Da die historisch gewachsenen Kirchengemeinden Mitglieder verlören und Pfarerrinnen und Pfarrer für mehrere Gemeinden zuständig seien, würden verstärkte Kooperationen notwendig – und dies alles möglichst bei einer Reduzierung und nicht Vermehrung von Gremien und Vertretungsorganen. Die sich entwickelnden Modelle einer fließenden Kooperation vor Ort hätten jedoch Auswirkungen auf das Recht der Kirchengemeinde, das Pfarrstellenrecht und das Pfarrstellenbesetzungsrecht. Auch dieser Prozess bedürfe der systematischen Durchdringung.
Schließlich sei die kirchenrechtliche Wissenschaft auch im Blick auf das Dienstrecht gefordert, Ziele und Grenzen zu markieren. Das Pfarrergesetz werde kontinuierlich verändert, doch ergebe sich die Frage nach der großen Zielvorstellung, nach dem kirchenrechtlichen Bild des Pfarrers und der Pfarrerin sowie nach dem Gemeindeverständnis, das dem Pfarrergesetz eigentlich zugrunde liege.
Das VI. Internationale Symposium der VELKD in Wien behandelt u.a. Fragen des Staatskirchenrechts und des Europarechts. Unter der Führung des Leiters des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Prof. Dr. Axel Frhr. v. Campenhausen, und des Vizepräsidenten des Lutherischen Kirchenamtes der VELKD, Joachim E. Christoph, diskutieren Juristen und Theologen die Entwicklung des Staat-Kirche-Verhältnisses in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Italien, Tschechien, Rumänien und Ungarn. Darüber hinaus stehen auf der Tagesordnung auch Vorträge zur aktuellen Lage des europäischen Staatskirchenrechts, der Kirchenfinanzierung in Europa, zur Geltung europarechtlicher Vorschriften für die Diakonie sowie zur Rechtslage der Muslime in der Europäischen Union.
Wien/Hannover, den 26.05.2006
Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) ist ein Zusammenschluss von acht Landeskirchen. Ihr gehören an: Bayern, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Nordelbien, Sachsen, Schaumburg-Lippe und Thüringen. Die VELKD repräsentiert rund 10,4 Millionen Gemeindeglieder. Leitender Bischof ist Landesbischof Dr. Johannes Friedrich (München), Landesbischof Hermann Beste (Schwerin) sein Stellvertreter. An der Spitze des Lutherischen Kirchenamtes in Hannover steht Präsident Dr. Friedrich Hauschildt.